Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz

EmscherGG -

§ 22 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/22#abs-1 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/22#abs-2 (2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Genossenschaftsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

§ 21a § 23